rechtliche Vorabinformationen
§ 6 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
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Für das Vertragsverhältnis der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Ist der Kunde selbst Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Engen ausschließlicher Gerichtsstand.
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Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vereinbarten Bedingungen wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit gilt die gesetzliche Regelung.